Weitere Entlastungen 2024

2024 entlastet die SPD-geführte Bundesregierung die Bürger*innen steuerlich erheblich um 15 Milliarden €. Nachdem bereits 2023 der Grundfreibetrag, der Arbeitnehmer-Pauschbetrag und die Home Office-Pauschale angehoben wurden, wurde zum 1. Januar 2024 der steuerliche Grundfreibetrag erneut deutlich angehoben, für Ledige auf 11.604 € und für Verheiratete auf 23.208 €, sowie der steuerliche Kinderfreibetrag auf 6.612 € pro Kind. Die 2022 beschlossene befristete Erhöhung der Fernpendlerpauschale um drei Cent (von 35 auf 38 Cent ab dem 21. Kilometer) bleibt bestehen.

Auch der Höchstbetrag beim Kinderzuschlag wurde von 250 € auf 292 € pro Monat und Kind angehoben. Den Kinderzuschlag erhalten Familien mit geringem Einkommen, er wird zusätzlich zum Kindergeld und gegebenenfalls dem Wohngeld ausgezahlt. Wie hoch er ausfällt, richtet sich nach den jeweiligen Lebensumständen.

In Zukunft soll der Kinderzuschlag in der Kindergrundsicherung aufgehen. Diese soll ab 2025 Leistungen für Familien wie Kindergeld, Kinderzuschlag sowie weitere Unterstützung aus dem Bürgergeld für Kinder zusammenfassen. Familien sollen sie digital bei nur einer einzigen Anlaufstelle beantragen können.

Berufstätige Eltern, die gesetzlich krankenversichert sind, haben ab 2024 statt auf bislang 10 Tage nun Anspruch auf bis zu 15 Tage Kinderkrankengeld. Für Alleinerziehende sind es künftig 30 statt bisher 20 Arbeitstage. Die Corona-Sonderregelung, die bis zu 30 Tage pro Elternteil ermöglichte, ist ausgelaufen.

Für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene, die Bürgergeld oder Sozialhilfe beziehen, erhöht sich 2024 die Unterstützung für den persönlichen Schulbedarf (für den Kauf von Taschenrechnern, Füllern, Malstiften oder Heften) um 12 %, zum 2. Schulhalbjahr werden 65 € ausgezahlt und 130 € zum Beginn des neuen Schuljahres 2024/2025.

Für Eltern mit besonders hohem Einkommen entfällt dagegen zukünftig der Anspruch auf Elterngeld. Bislang können Eltern mit einem gemeinsamen zu versteuernden Einkommen von bis zu 300.000 € und Alleinerziehende mit einem Verdienst von bis zu 250.000 € Elterngeld beantragen. Für Paare, die ab dem 1. April 2024 Nachwuchs bekommen, wird die Einkommensgrenze zunächst auf ein jährliches Einkommen von 200.000 € und ab April 2025 auf 175.000 € gesenkt. Für Alleinerziehende gelten ab April 2024 150.000 €.

Das Pflegegeld in der häuslichen Pflege wurde um 5 % erhöht, je nach Pflegestufe sind das monatlich 16 € bis 45 € monatlich mehr. Auch in der ambulanten Pflege wurden die Sachleistungsbeträge um 5 % erhöht. Wer Angehörige pflegt, hat nun jährlich Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld für 10 Arbeitstage je pflegebedürftiger Person. Auch für Pflegebedürftige in Heimen gibt es Entlastungen: Die Pflegekasse erhöht die prozentualen Zuschläge für Menschen in vollstationären Pflegeeinrichtungen je nach Aufenthaltsdauer im Pflegeheim um 5 % bis 10 %.

Zum 1. Januar 2024 ist der gesetzliche Mindestlohn auf 12,41 € pro Stunde gestiegen und das Bürgergeld wurde deutlich angehoben. Für Alleinstehende steigt der Satz auf 563 € im Monat. Erwachsene, die mit einem Partner zusammenleben, bekommen 506 €. Für Kinder liegen die Sätze je nach Alter zwischen 357 € und 471 €. Der Lohnabstand (zu einem Haushaltseinkommen bei Mindestlohn) bleibt erhalten.

Als Industriestandort ist Deutschland auf eine leistungsstarke Verkehrsinfrastruktur angewiesen. Das Gesetz zur Beschleunigung von Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich ist Teil des dritten Beschleunigungspakets der Bundesregierung. Es wird Planungs- und Genehmigungsverfahren für Infrastrukturprojekte einfacher und schneller machen. Konkret geht es vor allem um den Schienenausbau, die Beseitigung von Stauschwerpunkten und Engstellen auf Autobahnen, die Sanierung von Brücken, den Bau von Wind- und Photovoltaikanlagen an Autobahnen und die Digitalisierung der Verkehrsinfrastruktur.

Die Lkw-Maut auf Bundesstraßen und Autobahnen wird seit 1. Dezember 2023 durch einen zusätzlichen Teilsatz für CO2-Emissionen ergänzt und damit nach CO2-Ausstoß gestaffelt. Dazu werden die Fahrzeuge in Emissionsklassen eingeordnet. Emissionsfreie Lkw sind bis 31. Dezember 2025 von der Mautpflicht befreit, anschließend entrichten sie eine um 75 % reduzierte Maut. Zum 1. Juli 2024 wird die Mautpflicht, die ab 7,5 Tonnen greift, dann auch für kleinere Transporter ab 3,5 Tonnen gelten. Davon ausgenommen bleiben aber Fahrten von Handwerksbetrieben. Die Maut-Einnahmen fließen weiter zweckgebunden in Verbesserungen der Bundesfernstraßen und der Bundesschienenwege.