Eine sozial gerechte Wärmewende – Klimafreundlich und bezahlbar heizen

Das im September 2023 von Bundestag und Bundesrat beschlossene Gebäudeenergiegesetz (GEG), auch Heizungsgesetz genannt, sowie das Wärmeplanungsgesetz sind am 1. Januar 2024 in Kraft getreten.

Damit will die SPD-geführte Bundesregierung schrittweise für mehr Klimaschutz im Gebäudebereich sorgen. Für Raumwärme und Warmwasser in Gebäuden wird in Deutschland über ein Drittel des gesamten Endenergieverbrauchs aufgewendet, deutlich mehr als der gesamte Verkehrssektor verbraucht. Der Umstieg auf klimafreundliche Heizungen wird eingeleitet und damit die Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen reduziert. Bis 2045 soll die Wärmewende vollzogen sein.

Heizungen sollen künftig mit einem Anteil von mindestens 65 % Erneuerbarer Energie betrieben werden. Die Regelungen gelten ab 2024 unmittelbar nur für Neubauten in Neubaugebieten für die ab 1. Januar 2024 ein Bauantrag gestellt wird.

Neue Heizungen, die ausschließlich mit fossilen Energien betrieben werden, können dann nicht mehr eingebaut werden, wenn alle Städte und Gemeinden eine kommunale Wärmeplanung haben. Für diese verpflichtende Wärmeplanung haben Städte mit über 100.000 Einwohnern bis Mitte 2026 Zeit, die restlichen Kommunen bis 2028.

Erst wenn diese Pläne in den jeweiligen Gebieten vorliegen, gelten die Vorgaben des Gesetzes auch für Bestandsgebäude. Ein kommunaler Wärmeplan soll zum Beispiel zeigen, ob es eine klimafreundliche Fernwärmeversorgung gibt oder geben wird, an die ein Gebäude angeschlossen werden kann, dies führt zu mehr Planungs- und Investitionssicherheit.

Für den Einbau neuer Heizungen, die mit festen, flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen betrieben werden, sieht das GEG eine Beratungspflicht vor. Die Beratung soll auf etwaige Auswirkungen der Wärmeplanung sowie auf Kostenrisiken hinweisen. Qualifiziert dafür sind neben Energieberatern etwa Schornsteinfeger, Heizungsinstallateure oder Elektrotechniker.

Der Umstieg auf eine klimafreundlichere Heizung wird vom Staat mit einem Sockelbetrag von 30 % der Investition gefördert. Für Personen mit zu versteuernden Einkommen von bis zu 40.000 € übernimmt der Staat weitere 30 % der Investitionskosten. Wenn die Heizung bis 2028 ausgetauscht wird, werden zusätzliche 20 % übernommen. Allerdings ist eine Maximalförderung von bis zu 70 % der Gesamtkosten festgelegt.

Fördermöglichkeiten für Effizienzmaßnahmen wie zum Beispiel Fenstertausch oder Dämmung bleiben erhalten.

Im GEG ist eine neue Modernisierungsumlage verankert. Vermieter können Investitionskosten für den Heizungstausch in Höhe von 10 % auf den Mieter umlegen. Bedingung ist, dass eine staatliche Förderung in Anspruch genommen und die Fördersumme von den umlegbaren Kosten abgezogen wird. Das soll den Vermietern Anreize zum Heizungstausch geben.