Strom- und Gaspreisbremse

Für Gas, Fernwärme und Strom gilt ab März 2023 bis April 2024 ein gesetzlich festgelegter Maximalpreis für den Großteil des Vorjahresverbrauchs. Der Preisdeckel wird auch rückwirkend für Januar und Februar 2023 angerechnet.

Für Haushalte, Gewerbe und kleinere Unternehmen wird für 80 Prozent des Jahresverbrauchs der Gaspreis auf zwölf Cent und der Fernwärmepreis auf 9,5 Cent pro Kilowattstunde begrenzt. Der Jahresverbrauch berechnet sich anhand der Verbrauchsprognose, auf der die Abschlagszahlung im September 2022 basiert. Für Mengen darüber hinaus gilt als Sparanreiz der höhere Marktpreis. Der Strompreis für Haushalte sowie kleine und mittlere Unternehmen wird für 80 Prozent des Vorjahresverbrauchs auf 40 Cent pro Kilowattstunde gedeckelt. Abgewickelt werden die Preisdeckel für Strom und Gas automatisch über die Versorger.

Für Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen sowie andere Sozial-, Forschungs- und Kultureinrichtungen gibt es Härtefallregelungen. Für Haushalte, die mit Pellets, Öl oder Flüssiggas heizen, werden ab einer Verdoppelung der Preise gegenüber dem Vorjahr 80 Prozent der Kosten übernommen, höchstens 2.000 Euro.

Unternehmen in der Energiewirtschaft müssen einen auf die Jahre 2022 und 2023 befristeten Energiekrisenbeitrag in Form einer Übergewinnsteuer leisten und einen Teil ihrer derzeit hohen Erlöse abtreten. Damit werden Strom- und Gaspreisbremse mitfinanziert.

Gas-Einmalzahlung im Dezember

Der Staat übernimmt die im Dezember 2022 fälligen Abschlagszahlungen für Gas und Fernwärme als Überbrückung bis zur Gaspreisbremse.

Die Verbraucherinnen und Verbraucher bekommen ihre Gaskosten in Höhe eines Monatsabschlags erstattet. Die Entlastung wird auf Grundlage von einem Zwölftel des Jahresverbrauchs errechnet. Die Erstattung erhalten Haushalte, kleinere Unternehmen, Einrichtungen im Pflege- und Bildungsbereich sowie in der medizinischen Versorgung. Auch bei der Fernwärme wird die Abschlagszahlung für den Dezember erstattet. Hilfen gibt es auch für staatliche, staatlich anerkannte oder gemeinnützige Einrichtungen des Bildungs-, Wissenschafts- und Forschungsbereichs.

Die Gutschrift erfolgt über den jeweiligen Gasversorger. Bei Mieterinnen und Mietern sowie Mitgliedern von Wohneigentumsgemeinschaften, die das Gas über ihre Nebenkosten bezahlen, läuft die Maßnahme über den privaten Vermieter oder die Immobiliengesellschaft. Die Bewohnerinnen und Bewohner erhalten die Erstattung mit ihrer nächsten Heizkostenabrechnung.

Für Privatpersonen mit höheren Einkommen, die den Solidaritätszuschlag noch zahlen, erhöht sich das zu versteuernde Einkommen um die Entlastungen. Dies stellt einen sozialen Ausgleich dar, da höhere Einkommen auf die Entlastungen weniger angewiesen sind.

Senkung der Mehrwertsteuer auf Gas und Fernwärme

Die Mehrwertsteuer für den Gasverbrauch und auf Fernwärme wurde bereits gesenkt. Vom 1. Oktober 2022 bis 31. März 2024 beträgt sie nur 7 Prozent (statt 19 Prozent).

Aufteilung der CO2-Kosten auf Mieter und Vermieter                                                                   

Bisher können Vermieter die seit Anfang 2021 anfallende CO2-Abgabe auf Heizöl und Erdgas vollständig auf die Mieter umlegen. Künftig werden die Zusatzkosten in einem Stufenmodell so auf die Mieter und Vermieter verteilt, dass Mieter einen Anreiz zum Energiesparen und Vermieter einen Anreiz für bauliche Verbesserungen haben.

Die Vermieter tragen einen umso höheren Anteil, je mehr Kohlendioxidausstoß ihr Gebäude verursacht (alte Heizung, schlechte Dämmung). Ist ein Haus energetisch in einem guten Zustand, zahlen die Mieter den größeren Anteil der CO2-Abgabe.

Entlastung beim CO2-Preis

Die bisher zum 1. Januar 2023 geplante Erhöhung des CO2-Preises um 5 Euro pro Tonne wird um ein Jahr auf den 1. Januar 2024 verschoben. Die Folgeschritte 2024 und 2025 verschieben sich entsprechend auch um ein Jahr.