Weitere Entlastungen in Umsetzung

Um die wirtschaftlichen und sozialen Folgen der hohen Inflation abzufedern hat die SPD-geführte Bundesregierung neben den Entlastungen für die gestiegenen Kosten für Energie weitere umfangreiche Entlastungen auf den Weg gebracht. Sie sollen vor allem denjenigen Luft verschaffen, die wenig Einkommen haben und von steigenden Preisen besonders betroffen sind.

Entlastungen bei der Lohn- und Einkommensteuer

Der Grundfreibetrag wird 2023 um 561 Euro auf 10.908 Euro erhöht. Der Spitzensteuersatz von 42 Prozent wird 2023 erst bei einem zu versteuernden Einkommen von 62.827 Euro greifen (derzeit ab 58.597 Euro). Die Grenze für den noch höheren Reichensteuersatz von 45 Prozent wird bewusst nicht angetastet, weil die Bundesregierung in dieser Einkommensklasse keine zusätzliche Entlastung für nötig hält.

Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag bei den Werbungskosten wird auf 1.230 Euro erhöht. Die Pauschale für das häusliche Arbeitszimmer und die Homeoffice-Pauschale werden ab 2023 in einer Tagespauschale von sechs Euro (bisher fünf Euro) zusammengeführt. Sie kann für 210 Tage geltend gemacht werden.

Der vollständige Sonderausgabenabzug für Altersvorsorgeaufwendungen gilt schon ab 2023. Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende steigt von 4.008 Euro auf 4.260 Euro und der Sparer-Pauschbetrag wird von 801 Euro auf 1.000 Euro angehoben.

Sonderzahlungen (Inflationsprämien) von Arbeitgebern an ihre Beschäftigten bleiben bis zu einer Höhe von 3.000 Euro frei von Steuern und Sozialabgaben. Das gilt für Auszahlungen bis zum 31. Dezember 2024.

Erhöhung des Kindergeldes

Das Kindergeld wird 2023 auf einheitlich 250 Euro pro Monat und Kind angehoben. Das bedeutet für das erste und zweite Kind ein Plus von 31 Euro und für das dritte Kind ein Plus von 25 Euro im Monat. Ebenfalls angehoben werden der Kinderfreibetrag sowie der steuerlich anrechenbare Unterhaltshöchstbetrag beispielsweise für studierende Kinder.

Energiepreispauschale

Nach den Erwerbstätigen im September 2022 erhalten Rentnerinnen und Rentner im Dezember 2022 eine Energiepreispauschale in Höhe von 300 Euro. Die Auszahlung erfolgt über die Deutsche Rentenversicherung. Die Pauschale erhalten auch Versorgungsempfängerinnen und -empfänger des Bundes und Bezieherinnen und Bezieher von Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenrenten.

Studierende sowie Fach- und Berufsfachschülerinnen und -schüler erhalten eine Energiepreispauschale in Höhe von 200 Euro. Anspruch haben alle, die am 1. Dezember 2022 an einer Hochschule eingeschrieben oder in einer Fachschulausbildung waren. Sie können das Geld demnächst auf einer digitalen Plattform beantragen. Die Auszahlung wird 2023 erfolgen.

Weiterer Heizkostenzuschuss

Als kurzfristige Maßnahme wird für die Heizperiode noch 2022 einmalig ein weiterer Heizkostenzuschuss an Bezieherinnen und Bezieher von Wohngeld gezahlt. 415 Euro für einen Ein-Personen-Haushalt, 540 Euro für zwei Personen, für jede weitere Person zusätzlich 100 Euro. Bezieherinnen und Bezieher von BAföG und Berufsausbildungsleistungen erhalten 345 Euro.

Umsatzsteuer Gastronomie

Die Umsatzsteuer auf Speisen in der Gastronomie liegt weiterhin beim verringerten Satz von 7 (statt 19) Prozent. Die aufgrund der Corona-Pandemie eingeführte Regelung galt zunächst bis Ende Dezember 2022 und ist nun bis zum Jahresende 2023 verlängert.

Reform des Wohngeldes

Zudem tritt 2023 eine weitreichende Reform des Wohngeldes in Kraft. Statt zuletzt rund 600.000 Haushalte werden etwa zwei Millionen Haushalte Anspruch auf Wohngeld haben. Die durchschnittliche Höhe wird von zuletzt rund 180 Euro deutlich auf etwa 370 Euro monatlich steigen.

Das Wohngeld wird zugleich neu strukturiert. Mit einer dauerhaften Heizkostenkomponente, die als Zuschlag auf die zu berücksichtigende Miete oder Belastung in die Wohngeldberechnung eingeht, sowie mit einer Klimakomponente, die Mieterhöhungen aufgrund energetischer Maßnahmen berücksichtigt.

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