Damit Unternehmen in der Corona-Krise möglichst keine Beschäftigten entlassen und Arbeitsplätze und Auskommen von Beschäftigten und ihren Familien gesichert werden, gilt auch 2021:
Kurzarbeitergeld kann einfacher und länger in Anspruch genommen werden. Wer länger in Kurzarbeit ist, bekommt mehr Geld. Und es werden Anreize geschaffen, die Zeit der Kurzarbeit zu nutzen und in Weiterbildung zu investieren.
Die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld wird für Betriebe, die mit der Kurzarbeit bis zum 31.12.2020 begonnen haben, auf bis zu 24 Monate verlängert, längstens bis 31.12.2021.
Die Sonderregelungen zum erleichterten Zugang zum Kurzarbeitergeld gelten weiter. Für Betriebe, die bis zum 31.03.2021 mit der Kurzarbeit begonnen haben, gelten sie bis 31.12.2021.
Die Regelung zur Erhöhung des Kurzarbeitergeldes ist für alle Beschäftigten, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum 31.03.2021 entstanden ist, bis 31.12.2021 verlängert.
Für Monate mit Kurzarbeit, in denen der Entgeltausfall mindestens 50% beträgt, ist damit das Kurzarbeitergeld auch weiterhin ab dem 4. Bezugsmonat von den regulären 60% (mit kindergeldberechtigtem Kind 67%) auf 70 bzw. 77 % und ab dem 7. Bezugsmonat auf 80 bzw. 87 % erhöht.
Die vollständige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge der Arbeitgeber während der Kurzarbeit, die ansonsten beim Kurzarbeitergeld von ihnen allein zu tragen sind, ist bis 30.06.2021 verlängert. Vom 01.07.2021 bis 31.12.2021 werden sie zu 50 % erstattet, wenn mit der Kurzarbeit bis 30.06.2021 begonnen wurde. Diese hälftige Erstattung kann auf 100% erhöht werden, wenn während der Kurzarbeit eine geförderte Weiterbildung erfolgt.
Die Steuererleichterung für Arbeitgeberzuschüsse auf das Kurzarbeitergeld ist ebenfalls bis 31.12.2021 verlängert. Diese Aufstockungen sind lohnsteuer- und beitragsfrei, wenn das Entgelt plus Aufstockung maximal 80 % des bisherigen Entgelts beträgt. Der darüberhinausgehende Betrag ist steuer- und beitragspflichtig.