Schärfere Regeln für die Fleischindustrie sind mit dem Arbeitsschutzkontrollgesetz am 1. Januar 2021 in Kraft getreten.

Damit werden die Beschäftigten geschützt und die Verantwortungslosigkeit in Teilen der Fleischindustrie beendet. Das hat die SPD durchgesetzt.

Nicht zuletzt die Häufung von Corona-Fällen in verschiedenen Fleischbetrieben hat den Fokus auf die in der Fleischbranche herrschenden Arbeitsbedingungen gerichtet. In dieser Branche wurden gesetzliche Regelungen immer wieder trickreich umgangen, zum Beispiel mit Werkverträgen über die bis zu 80 Prozent der Beschäftigten beschäftigt wurden. So hatte sich ein schwer durchschaubares Sub- und Subsubunternehmertum entwickelt.

Von nun an dürfen beim Schlachten und Zerlegen von Fleisch nur noch Mitarbeiter*innen des eigenen Unternehmens eingesetzt werden. Werkverträge (seit 1. Januar 2021) und Leiharbeit (ab 1. April 2021) werden verboten. Ausgenommen von dem Verbot sind Fleischerhandwerksbetriebe mit bis zu 49 Beschäftigten.

Ausschließlich in der Fleischverarbeitung (nicht beim Schlachten und Zerlegen) kann Leiharbeit per Tarifvertrag im Rahmen einer auf 3 Jahre befristeten Ausnahmeregelung bis zu einer Quote von 8 Prozent vereinbart werden sofern das entleihende Unternehmen tarifgebunden ist. Für die Leiharbeitskräfte gelten dann vom ersten Tag an die gleichen Arbeitsbedingungen einschließlich Lohn wie für die Stammbelegschaft und die Höchstüberlassungsdauer ist auf 4 Monate begrenzt. Diese Ausnahmeregelung tritt am 1. April 2024 außer Kraft.

Nicht nur in der Fleischindustrie bestehen Missstände bei der Unterbringung von ausländischen Arbeitskräften. Deshalb werden zur Verbesserung bei der Unterbringung neue branchenübergreifende Mindestanforderungen für Gemeinschaftsunterkünfte in die Arbeitsstättenverordnung aufgenommen.

Außerdem ist die digitale Erfassung der Arbeitszeit vorgeschrieben, um Kontrollen zu erleichtern. Die Arbeitsschutzbehörden und der Zoll werden die Arbeitsbedingungen und die Unterkünfte der Beschäftigten häufiger prüfen.