Energiepreispauschale: ein weiterer Teil der Entlastungspakete im September in Umsetzung gegangen

Alle einkommensteuerpflichtigen Erwerbstätigen erhalten einmalig eine Energiepreispauschale von 300 Euro. Sie soll diejenigen entlasten, denen typischerweise Fahrtkosten im Zusammenhang mit ihrer Erwerbstätigkeit entstehen und die aufgrund der aktuellen Energiepreisentwicklung dabei stark belastet sind.

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die am 1. September 2022 in einem Arbeitsverhältnis stehen, wird die Energiepreispauschale (EPP) von ihrem Arbeitgeber als Zuschuss mit der Entgeltabrechnung September ausgezahlt. Bei Selbständigen wird stattdessen die Steuervorauszahlung im September gesenkt.

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mit einem aktiven Dienstverhältnis, die Lohnersatzleistungen beziehen wie zum Beispiel Kurzarbeitergeld, Insolvenzgeld, Krankengeld, Mutterschaftsgeld oder Elterngeld, wird die EPP ebenfalls von ihrem Arbeitgeber ausgezahlt. Gleiches gilt für Werkstudierende und Studierende im entgeltlichen Praktikum sowie für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der passiven Phase der Altersteilzeit.

Die EPP unterliegt der Einkommensbesteuerung. Da die Besteuerung mit dem Einkommen steigt, wird eine soziale Ausgestaltung der Pauschale erreicht. Die EPP ist nicht beitragspflichtig in der Sozialversicherung und sie ist bei einkommensabhängigen Sozialleistungen nicht als Einkommen zu berücksichtigen, da sie ebenfalls eine staatliche Sozialleistung darstellt.

Anspruch auf die EPP hat jede Person, die irgendwann im Jahr 2022 einkommensteuerpflichtige Einkünfte erzielt hat. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die am 1. September nicht in einem Arbeitsverhältnis stehen, und Selbstständigen mit geringen Vorauszahlungen wird sie über die Einkommensteuererklärung für 2022 ohne gesonderte Antragstellung gewährt.