Weitere Entlastungen in Umsetzung

Um die wirtschaftlichen und sozialen Folgen der hohen Inflation abzufedern hat die SPD-geführte Bundesregierung neben den Entlastungen für die gestiegenen Kosten für Energie weitere umfangreiche Entlastungen auf den Weg gebracht. Sie sollen vor allem denjenigen Luft verschaffen, die wenig Einkommen haben und von steigenden Preisen besonders betroffen sind.

Entlastungen bei der Lohn- und Einkommensteuer

Der Grundfreibetrag wird 2023 um 561 Euro auf 10.908 Euro erhöht. Der Spitzensteuersatz von 42 Prozent wird 2023 erst bei einem zu versteuernden Einkommen von 62.827 Euro greifen (derzeit ab 58.597 Euro). Die Grenze für den noch höheren Reichensteuersatz von 45 Prozent wird bewusst nicht angetastet, weil die Bundesregierung in dieser Einkommensklasse keine zusätzliche Entlastung für nötig hält.

Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag bei den Werbungskosten wird auf 1.230 Euro erhöht. Die Pauschale für das häusliche Arbeitszimmer und die Homeoffice-Pauschale werden ab 2023 in einer Tagespauschale von sechs Euro (bisher fünf Euro) zusammengeführt. Sie kann für 210 Tage geltend gemacht werden.

Der vollständige Sonderausgabenabzug für Altersvorsorgeaufwendungen gilt schon ab 2023. Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende steigt von 4.008 Euro auf 4.260 Euro und der Sparer-Pauschbetrag wird von 801 Euro auf 1.000 Euro angehoben.

Sonderzahlungen (Inflationsprämien) von Arbeitgebern an ihre Beschäftigten bleiben bis zu einer Höhe von 3.000 Euro frei von Steuern und Sozialabgaben. Das gilt für Auszahlungen bis zum 31. Dezember 2024.

Erhöhung des Kindergeldes

Das Kindergeld wird 2023 auf einheitlich 250 Euro pro Monat und Kind angehoben. Das bedeutet für das erste und zweite Kind ein Plus von 31 Euro und für das dritte Kind ein Plus von 25 Euro im Monat. Ebenfalls angehoben werden der Kinderfreibetrag sowie der steuerlich anrechenbare Unterhaltshöchstbetrag beispielsweise für studierende Kinder.

Energiepreispauschale

Nach den Erwerbstätigen im September 2022 erhalten Rentnerinnen und Rentner im Dezember 2022 eine Energiepreispauschale in Höhe von 300 Euro. Die Auszahlung erfolgt über die Deutsche Rentenversicherung. Die Pauschale erhalten auch Versorgungsempfängerinnen und -empfänger des Bundes und Bezieherinnen und Bezieher von Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenrenten.

Studierende sowie Fach- und Berufsfachschülerinnen und -schüler erhalten eine Energiepreispauschale in Höhe von 200 Euro. Anspruch haben alle, die am 1. Dezember 2022 an einer Hochschule eingeschrieben oder in einer Fachschulausbildung waren. Sie können das Geld demnächst auf einer digitalen Plattform beantragen. Die Auszahlung wird 2023 erfolgen.

Weiterer Heizkostenzuschuss

Als kurzfristige Maßnahme wird für die Heizperiode noch 2022 einmalig ein weiterer Heizkostenzuschuss an Bezieherinnen und Bezieher von Wohngeld gezahlt. 415 Euro für einen Ein-Personen-Haushalt, 540 Euro für zwei Personen, für jede weitere Person zusätzlich 100 Euro. Bezieherinnen und Bezieher von BAföG und Berufsausbildungsleistungen erhalten 345 Euro.

Umsatzsteuer Gastronomie

Die Umsatzsteuer auf Speisen in der Gastronomie liegt weiterhin beim verringerten Satz von 7 (statt 19) Prozent. Die aufgrund der Corona-Pandemie eingeführte Regelung galt zunächst bis Ende Dezember 2022 und ist nun bis zum Jahresende 2023 verlängert.

Reform des Wohngeldes

Zudem tritt 2023 eine weitreichende Reform des Wohngeldes in Kraft. Statt zuletzt rund 600.000 Haushalte werden etwa zwei Millionen Haushalte Anspruch auf Wohngeld haben. Die durchschnittliche Höhe wird von zuletzt rund 180 Euro deutlich auf etwa 370 Euro monatlich steigen.

Das Wohngeld wird zugleich neu strukturiert. Mit einer dauerhaften Heizkostenkomponente, die als Zuschlag auf die zu berücksichtigende Miete oder Belastung in die Wohngeldberechnung eingeht, sowie mit einer Klimakomponente, die Mieterhöhungen aufgrund energetischer Maßnahmen berücksichtigt.

1 Jahr Ampelkoalition

1 Jahr Respekt, Kompetenz und Fortschritt.

www.spdfraktion.de/themen/jahr-ampelkoalition

Strom- und Gaspreisbremse

Für Gas, Fernwärme und Strom gilt ab März 2023 bis April 2024 ein gesetzlich festgelegter Maximalpreis für den Großteil des Vorjahresverbrauchs. Der Preisdeckel wird auch rückwirkend für Januar und Februar 2023 angerechnet.

Für Haushalte, Gewerbe und kleinere Unternehmen wird für 80 Prozent des Jahresverbrauchs der Gaspreis auf zwölf Cent und der Fernwärmepreis auf 9,5 Cent pro Kilowattstunde begrenzt. Der Jahresverbrauch berechnet sich anhand der Verbrauchsprognose, auf der die Abschlagszahlung im September 2022 basiert. Für Mengen darüber hinaus gilt als Sparanreiz der höhere Marktpreis. Der Strompreis für Haushalte sowie kleine und mittlere Unternehmen wird für 80 Prozent des Vorjahresverbrauchs auf 40 Cent pro Kilowattstunde gedeckelt. Abgewickelt werden die Preisdeckel für Strom und Gas automatisch über die Versorger.

Für Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen sowie andere Sozial-, Forschungs- und Kultureinrichtungen gibt es Härtefallregelungen. Für Haushalte, die mit Pellets, Öl oder Flüssiggas heizen, werden ab einer Verdoppelung der Preise gegenüber dem Vorjahr 80 Prozent der Kosten übernommen, höchstens 2.000 Euro.

Unternehmen in der Energiewirtschaft müssen einen auf die Jahre 2022 und 2023 befristeten Energiekrisenbeitrag in Form einer Übergewinnsteuer leisten und einen Teil ihrer derzeit hohen Erlöse abtreten. Damit werden Strom- und Gaspreisbremse mitfinanziert.

Gas-Einmalzahlung im Dezember

Der Staat übernimmt die im Dezember 2022 fälligen Abschlagszahlungen für Gas und Fernwärme als Überbrückung bis zur Gaspreisbremse.

Die Verbraucherinnen und Verbraucher bekommen ihre Gaskosten in Höhe eines Monatsabschlags erstattet. Die Entlastung wird auf Grundlage von einem Zwölftel des Jahresverbrauchs errechnet. Die Erstattung erhalten Haushalte, kleinere Unternehmen, Einrichtungen im Pflege- und Bildungsbereich sowie in der medizinischen Versorgung. Auch bei der Fernwärme wird die Abschlagszahlung für den Dezember erstattet. Hilfen gibt es auch für staatliche, staatlich anerkannte oder gemeinnützige Einrichtungen des Bildungs-, Wissenschafts- und Forschungsbereichs.

Die Gutschrift erfolgt über den jeweiligen Gasversorger. Bei Mieterinnen und Mietern sowie Mitgliedern von Wohneigentumsgemeinschaften, die das Gas über ihre Nebenkosten bezahlen, läuft die Maßnahme über den privaten Vermieter oder die Immobiliengesellschaft. Die Bewohnerinnen und Bewohner erhalten die Erstattung mit ihrer nächsten Heizkostenabrechnung.

Für Privatpersonen mit höheren Einkommen, die den Solidaritätszuschlag noch zahlen, erhöht sich das zu versteuernde Einkommen um die Entlastungen. Dies stellt einen sozialen Ausgleich dar, da höhere Einkommen auf die Entlastungen weniger angewiesen sind.

Senkung der Mehrwertsteuer auf Gas und Fernwärme

Die Mehrwertsteuer für den Gasverbrauch und auf Fernwärme wurde bereits gesenkt. Vom 1. Oktober 2022 bis 31. März 2024 beträgt sie nur 7 Prozent (statt 19 Prozent).

Aufteilung der CO2-Kosten auf Mieter und Vermieter                                                                   

Bisher können Vermieter die seit Anfang 2021 anfallende CO2-Abgabe auf Heizöl und Erdgas vollständig auf die Mieter umlegen. Künftig werden die Zusatzkosten in einem Stufenmodell so auf die Mieter und Vermieter verteilt, dass Mieter einen Anreiz zum Energiesparen und Vermieter einen Anreiz für bauliche Verbesserungen haben.

Die Vermieter tragen einen umso höheren Anteil, je mehr Kohlendioxidausstoß ihr Gebäude verursacht (alte Heizung, schlechte Dämmung). Ist ein Haus energetisch in einem guten Zustand, zahlen die Mieter den größeren Anteil der CO2-Abgabe.

Entlastung beim CO2-Preis

Die bisher zum 1. Januar 2023 geplante Erhöhung des CO2-Preises um 5 Euro pro Tonne wird um ein Jahr auf den 1. Januar 2024 verschoben. Die Folgeschritte 2024 und 2025 verschieben sich entsprechend auch um ein Jahr.