Reform der Arbeitnehmer-Entsendung

Gleicher Lohn für gleiche Arbeit am gleichen Ort und Verbesserungen für Fernfahrer*innen durch das EU-Mobilitätspaket.

Ein Erfolg der europäischen Sozialdemokratie

Menschen können im gesamten EU-Raum leben und arbeiten, sie können sich von ihrem Arbeitgeber in ein anderes Mitgliedsland entsenden lassen um dort zu arbeiten. Mehr als zwei Millionen Arbeitnehmer*innen werden nach EU-Angaben jedes Jahr entsandt. In Deutschland sind regelmäßig mehr als 400.000 aus dem Ausland entsandte Arbeitnehmer*innen tätig und weit über 200.000 deutsche Arbeitnehmer*innen werden ins Ausland entsandt.

Die Entsenderichtlinie von 1996 regelt den grenzüberschreitenden Einsatz von Beschäftigten. Das Europäische Parlament verabschiedete die Reform dieser EU-Richtlinie im Juni 2018. Mit der Novellierung des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes erfolgte die Übertragung der EU-Vorgabe in deutsches Recht.

Die Neuregelung trat am 30. Juli 2020 in Kraft.

Arbeitnehmer*innen aus dem EU-Ausland bekommen nun nicht nur den gültigen Mindestlohn, sondern auch die gültigen Tariflöhne, wenn sie in einem anderen EU-Land arbeiten. Die realen Kosten für Transport und Unterkunft werden zusätzlich zum Lohn bezahlt und können nicht länger vom Lohn abgezogen werden. Außerdem werden die Einsätze erstmals befristet und dürfen in der Regel nicht länger als ein Jahr dauern, nur mit einem Sonderantrag ist eine Verlängerung auf 18 Monate möglich. Nach Ablauf der Frist gilt für Arbeitnehmer aus Drittländern das gesamte Arbeits- und Sozialrecht des Landes, in dem sie arbeiten.

Dieses Gesetz schützt entsandte Beschäftigte und kleine und mittelständische Unternehmen im Inland gleichermaßen vor unlauterer Dumping-Konkurrenz.

Der Straßenverkehrssektor ist von den Änderungen ausgenommen. Künftig sollen aber auch Fahrer*innen vom Prinzip ‚gleicher Lohn für gleiche Arbeit am gleichen Ort‘ in der Europäischen Union profitieren. Das Europäische Parlament hat am 8. Juli 2020 das Mobilitätspaket verabschiedet. Damit soll die Zeit beendet werden, in der Transportkosten auf dem Rücken der Fahrer*innen sowie kleiner und mittelständischer Unternehmen immer weiter nach unten gedrückt werden.

Fahrzeuge müssen in Zukunft einen klaren Bezug zum Land der Niederlassung haben und alle acht Wochen dorthin zurückkehren.

Die reguläre wöchentliche Ruhezeit dürfen die Fahrer*innen nun nicht mehr im Fahrzeug verbringen. Können sie diese nicht zu Hause verbringen, muss der Arbeitgeber für die Kosten einer Unterkunft aufkommen. Fahrer*innen erhalten außerdem das Recht, spätestens nach drei Wochen nach Hause fahren zu können.

Nach Transporten durch ausländische Spediteure in einem EU-Staat dürfen weitere Kabotagefahrten (Kabotage ist die Erbringung von Transportdienstleistungen innerhalb eines Landes durch ausländische Unternehmen) in demselben Staat mit demselben Fahrzeug erst nach einer Wartezeit von vier Tagen gemacht werden.

Bis spätestens Ende 2024 muss die Nachrüstung der Lkws und bis spätestens 2026 der Kleintransporter über 2,5 Tonnen mit dem Smart-Tachographen erfolgen. Dieser zeichnet Be- und Entladungsorte, Grenzübertritte, Lenk- und Ruhezeiten auf. 

Die neuen Bestimmungen zu Pausenzeiten und Dienstplan treten direkt ab September 2020 in Kraft. Um die weiteren Bestandteile des Mobilitätspaketes in nationales Recht umzusetzen haben die EU-Mitgliedstaaten 18 Monate Zeit.

Die Kolleg*innen vom DGB-Projekt „Faire Mobilität“, das vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales unterstützt wird, bieten mobilen EU-Beschäftigen Informationen und Beratung in vielen Sprachen an: www.faire-mobilitaet.de