Tempo 30 – mehr Rechte für Kommunen

Nach langen und schwierigen Verhandlungen hatte die SPD-geführte Bundesregierung im vergangenen Jahr mit dem Bundesrat eine Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und der Straßenverkehrsordnung beschlossen. Ziel der SPD war es, den Kommunen mehr Kompetenzen zum Beispiel bei der Anordnung von Tempo-30-Zonen zu geben.

Für die Anwendung vor Ort ist nun seit Ende März 2025 mit dem Beschluss des Bundesrates über die neue Verwaltungsvorschrift zur Straßenverordnung der Weg frei. Darin ist nun im Detail beschrieben, was die Kommunen beachten müssen, wenn sie zum Beispiel neue Tempo-30-Abschnitte oder neue Fußgängerüberwege anordnen wollen.

Die wichtigste Änderung im Straßenrecht besteht darin, dass Verkehrssicherheit für alle wichtiger ist als der flüssige Verkehr. Alle Verkehrsteilnehmer sind gleichrangig. Die grundsätzliche Priorisierung des Autoverkehrs, auch zulasten der Sicherheit anderer, ist damit beendet.

Tempo 30 kann in den Kommunen künftig in der unmittelbaren Umgebung von Kindergärten, Schulen, Alten- und Pflegeheimen, Einrichtungen für Menschen mit Behinderung oder Krankenhäusern, die über einen direkten Zugang zur Straße verfügen oder wo der Verkehr im Nahbereich der Einrichtungen besonders stark ist, eingerichtet werden. Tempo 30 ist dann auf einen Abschnitt von bis zu 300 Metern und auf die entsprechenden Öffnungszeiten zu beschränken.

Ebenso kann Tempo 30 auf hochfrequentierten Schulwegen eingerichtet werden. Hier soll „in der Regel“ Tempo 30 gelten, und zwar entlang des ganzen Weges, also ohne 300-Meter-Beschränkung, aber nur zu den Schulzeiten.