Eine sozial gerechte Wärmewende – Klimafreundlich und bezahlbar heizen

Das im September 2023 von Bundestag und Bundesrat beschlossene Gebäudeenergiegesetz (GEG), auch Heizungsgesetz genannt, sowie das Wärmeplanungsgesetz sind am 1. Januar 2024 in Kraft getreten.

Damit will die SPD-geführte Bundesregierung schrittweise für mehr Klimaschutz im Gebäudebereich sorgen. Für Raumwärme und Warmwasser in Gebäuden wird in Deutschland über ein Drittel des gesamten Endenergieverbrauchs aufgewendet, deutlich mehr als der gesamte Verkehrssektor verbraucht. Der Umstieg auf klimafreundliche Heizungen wird eingeleitet und damit die Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen reduziert. Bis 2045 soll die Wärmewende vollzogen sein.

Heizungen sollen künftig mit einem Anteil von mindestens 65 % Erneuerbarer Energie betrieben werden. Die Regelungen gelten ab 2024 unmittelbar nur für Neubauten in Neubaugebieten für die ab 1. Januar 2024 ein Bauantrag gestellt wird.

Neue Heizungen, die ausschließlich mit fossilen Energien betrieben werden, können dann nicht mehr eingebaut werden, wenn alle Städte und Gemeinden eine kommunale Wärmeplanung haben. Für diese verpflichtende Wärmeplanung haben Städte mit über 100.000 Einwohnern bis Mitte 2026 Zeit, die restlichen Kommunen bis 2028.

Erst wenn diese Pläne in den jeweiligen Gebieten vorliegen, gelten die Vorgaben des Gesetzes auch für Bestandsgebäude. Ein kommunaler Wärmeplan soll zum Beispiel zeigen, ob es eine klimafreundliche Fernwärmeversorgung gibt oder geben wird, an die ein Gebäude angeschlossen werden kann, dies führt zu mehr Planungs- und Investitionssicherheit.

Für den Einbau neuer Heizungen, die mit festen, flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen betrieben werden, sieht das GEG eine Beratungspflicht vor. Die Beratung soll auf etwaige Auswirkungen der Wärmeplanung sowie auf Kostenrisiken hinweisen. Qualifiziert dafür sind neben Energieberatern etwa Schornsteinfeger, Heizungsinstallateure oder Elektrotechniker.

Der Umstieg auf eine klimafreundlichere Heizung wird vom Staat mit einem Sockelbetrag von 30 % der Investition gefördert. Für Personen mit zu versteuernden Einkommen von bis zu 40.000 € übernimmt der Staat weitere 30 % der Investitionskosten. Wenn die Heizung bis 2028 ausgetauscht wird, werden zusätzliche 20 % übernommen. Allerdings ist eine Maximalförderung von bis zu 70 % der Gesamtkosten festgelegt.

Fördermöglichkeiten für Effizienzmaßnahmen wie zum Beispiel Fenstertausch oder Dämmung bleiben erhalten.

Im GEG ist eine neue Modernisierungsumlage verankert. Vermieter können Investitionskosten für den Heizungstausch in Höhe von 10 % auf den Mieter umlegen. Bedingung ist, dass eine staatliche Förderung in Anspruch genommen und die Fördersumme von den umlegbaren Kosten abgezogen wird. Das soll den Vermietern Anreize zum Heizungstausch geben.

Weitere Entlastungen 2024

2024 entlastet die SPD-geführte Bundesregierung die Bürger*innen steuerlich erheblich um 15 Milliarden €. Nachdem bereits 2023 der Grundfreibetrag, der Arbeitnehmer-Pauschbetrag und die Home Office-Pauschale angehoben wurden, wurde zum 1. Januar 2024 der steuerliche Grundfreibetrag erneut deutlich angehoben, für Ledige auf 11.604 € und für Verheiratete auf 23.208 €, sowie der steuerliche Kinderfreibetrag auf 6.612 € pro Kind. Die 2022 beschlossene befristete Erhöhung der Fernpendlerpauschale um drei Cent (von 35 auf 38 Cent ab dem 21. Kilometer) bleibt bestehen.

Auch der Höchstbetrag beim Kinderzuschlag wurde von 250 € auf 292 € pro Monat und Kind angehoben. Den Kinderzuschlag erhalten Familien mit geringem Einkommen, er wird zusätzlich zum Kindergeld und gegebenenfalls dem Wohngeld ausgezahlt. Wie hoch er ausfällt, richtet sich nach den jeweiligen Lebensumständen.

In Zukunft soll der Kinderzuschlag in der Kindergrundsicherung aufgehen. Diese soll ab 2025 Leistungen für Familien wie Kindergeld, Kinderzuschlag sowie weitere Unterstützung aus dem Bürgergeld für Kinder zusammenfassen. Familien sollen sie digital bei nur einer einzigen Anlaufstelle beantragen können.

Berufstätige Eltern, die gesetzlich krankenversichert sind, haben ab 2024 statt auf bislang 10 Tage nun Anspruch auf bis zu 15 Tage Kinderkrankengeld. Für Alleinerziehende sind es künftig 30 statt bisher 20 Arbeitstage. Die Corona-Sonderregelung, die bis zu 30 Tage pro Elternteil ermöglichte, ist ausgelaufen.

Für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene, die Bürgergeld oder Sozialhilfe beziehen, erhöht sich 2024 die Unterstützung für den persönlichen Schulbedarf (für den Kauf von Taschenrechnern, Füllern, Malstiften oder Heften) um 12 %, zum 2. Schulhalbjahr werden 65 € ausgezahlt und 130 € zum Beginn des neuen Schuljahres 2024/2025.

Für Eltern mit besonders hohem Einkommen entfällt dagegen zukünftig der Anspruch auf Elterngeld. Bislang können Eltern mit einem gemeinsamen zu versteuernden Einkommen von bis zu 300.000 € und Alleinerziehende mit einem Verdienst von bis zu 250.000 € Elterngeld beantragen. Für Paare, die ab dem 1. April 2024 Nachwuchs bekommen, wird die Einkommensgrenze zunächst auf ein jährliches Einkommen von 200.000 € und ab April 2025 auf 175.000 € gesenkt. Für Alleinerziehende gelten ab April 2024 150.000 €.

Das Pflegegeld in der häuslichen Pflege wurde um 5 % erhöht, je nach Pflegestufe sind das monatlich 16 € bis 45 € monatlich mehr. Auch in der ambulanten Pflege wurden die Sachleistungsbeträge um 5 % erhöht. Wer Angehörige pflegt, hat nun jährlich Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld für 10 Arbeitstage je pflegebedürftiger Person. Auch für Pflegebedürftige in Heimen gibt es Entlastungen: Die Pflegekasse erhöht die prozentualen Zuschläge für Menschen in vollstationären Pflegeeinrichtungen je nach Aufenthaltsdauer im Pflegeheim um 5 % bis 10 %.

Zum 1. Januar 2024 ist der gesetzliche Mindestlohn auf 12,41 € pro Stunde gestiegen und das Bürgergeld wurde deutlich angehoben. Für Alleinstehende steigt der Satz auf 563 € im Monat. Erwachsene, die mit einem Partner zusammenleben, bekommen 506 €. Für Kinder liegen die Sätze je nach Alter zwischen 357 € und 471 €. Der Lohnabstand (zu einem Haushaltseinkommen bei Mindestlohn) bleibt erhalten.

Als Industriestandort ist Deutschland auf eine leistungsstarke Verkehrsinfrastruktur angewiesen. Das Gesetz zur Beschleunigung von Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich ist Teil des dritten Beschleunigungspakets der Bundesregierung. Es wird Planungs- und Genehmigungsverfahren für Infrastrukturprojekte einfacher und schneller machen. Konkret geht es vor allem um den Schienenausbau, die Beseitigung von Stauschwerpunkten und Engstellen auf Autobahnen, die Sanierung von Brücken, den Bau von Wind- und Photovoltaikanlagen an Autobahnen und die Digitalisierung der Verkehrsinfrastruktur.

Die Lkw-Maut auf Bundesstraßen und Autobahnen wird seit 1. Dezember 2023 durch einen zusätzlichen Teilsatz für CO2-Emissionen ergänzt und damit nach CO2-Ausstoß gestaffelt. Dazu werden die Fahrzeuge in Emissionsklassen eingeordnet. Emissionsfreie Lkw sind bis 31. Dezember 2025 von der Mautpflicht befreit, anschließend entrichten sie eine um 75 % reduzierte Maut. Zum 1. Juli 2024 wird die Mautpflicht, die ab 7,5 Tonnen greift, dann auch für kleinere Transporter ab 3,5 Tonnen gelten. Davon ausgenommen bleiben aber Fahrten von Handwerksbetrieben. Die Maut-Einnahmen fließen weiter zweckgebunden in Verbesserungen der Bundesfernstraßen und der Bundesschienenwege.

Stärkung von Aus- und Weiterbildung, Qualifizierungsgeld und Ausbildungsgarantie

Mit dem im Sommer 2023 verabschiedeten „Gesetz zur Stärkung der Aus- und Weiterbildungsförderung“ erweitert und ergänzt die SPD-geführte Bundesregierung die Förderung der beruflichen und arbeitsmarktorientierten Aus- und Weiterbildung.

Damit werden die inländischen Potenziale zur Fachkräftesicherung gestärkt und neue Möglichkeiten geschaffen, damit die Beschäftigten von heute die Arbeit von morgen schaffen können. Der Arbeitsmarkt verändert sich. Berufe fallen weg, andere entstehen. Zugleich wächst der Bedarf an qualifizierten Arbeitskräften, etwa in Folge der Digitalisierung

Die Reform der Weiterbildungsförderung, das Qualifizierungsgeld und wesentliche Teile der Ausbildungsgarantie starten zum 1. April 2024.

Sich im Beruf weiterzubilden wird einfacher. Die Weiterbildungsförderung wird auf alle Betriebe ausgeweitet und die Fördersätze auf die maximale Höhe festgeschrieben.

Zudem wird als Ergänzung ein Qualifizierungsgeld eingeführt. Während der Weiterbildung tragen die Betriebe die Weiterbildungskosten und die Beschäftigten erhalten das Qualifizierungsgeld als Lohnersatzleistung, es richtet sich in der Höhe nach dem Kurzarbeitergeld. Damit soll Beschäftigten, denen durch den Strukturwandel der Verlust ihrer Arbeitsplätze droht, unabhängig von der Betriebsgröße mit Weiterbildung und Qualifizierung eine zukunftssichere Weiterbeschäftigung im selben Unternehmen ermöglicht werden.

Außerdem wurde die Möglichkeit der Erstattungen für Kosten von Unternehmen, die sie für die berufliche Weiterbildung Beschäftigter während Kurzarbeit haben, bis Sommer 2024 verlängert.

Bestandteil des Aus- und Weiterbildungsgesetzes ist eine Ausbildungsgarantie für junge Menschen, die keinen betrieblichen Ausbildungsplatz finden und in einer Region mit zu wenig Ausbildungsplätzen wohnen. Sie haben künftig einen Anspruch auf eine außerbetriebliche Ausbildung.

Teil dieser Ausbildungsgarantie sind geförderte Berufsorientierungspraktika für Schulabgänger*innen in Ausbildungsbetrieben, Erleichterungen zur Teilnahme an Einstiegsqualifizierungen sowie ein Mobilitätszuschuss für junge Menschen, die eine wohnortferne Ausbildung aufnehmen.

Fachkräfte werden in Deutschland dringend gebraucht. Auch aufgrund des demografischen Wandels müssen in den nächsten Jahren sehr viele Fach- und Arbeitskräfte ersetzt werden. Deshalb ist es neben der Aus- und Weiterbildung von Menschen im Inland sowie der Erhöhung der Erwerbsbeteiligung von Frauen und Älteren auch nötig, qualifizierte Zuwanderung nach Deutschland zu ermöglichen und zu erleichtern.


Fachkräfteeinwanderung

Mit der im Sommer 2023 verabschiedeten Reform des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes erleichtert die SPD-geführte Bundesregierung den Zuzug qualifizierter Arbeitskräfte aus Nicht-EU-Staaten. Die Erwerbseinwanderung basiert auf drei Säulen: Qualifikation, Erfahrung und Potenzial.

Wer einen deutschen oder einen in Deutschland anerkannten Abschluss hat, kann seit November 2023 jede qualifizierte Beschäftigung ausüben. Ausnahmen gelten nur für reglementierte Berufe.

Die Blue Card (Blaue Karte EU) bleibt zentrales Element als Aufenthaltsgenehmigung für Menschen aus dem Nicht-EU-Ausland, die ein Hochschulstudium absolviert haben. Für Besitzer einer solchen Karte wird zudem der Arbeitgeberwechsel und der Familiennachzug erleichtert. Der Erhalt einer Blue Card wurde durch eine Absenkung der Mindestverdienstgrenze erleichtert. Die Liste der Engpassberufe wurde deutlich erweitert, wer mindestens drei Jahre vergleichbare Berufserfahrung nachweisen kann, erhält damit nun auch ohne Hochschulabschluss eine Blue Card.

Ausländische Fachkräfte mit mindestens zwei Jahren Berufserfahrung und einem im Herkunftsland staatlich anerkannten Berufsabschluss dürfen ab März 2024 in Deutschland arbeiten, außer in reglementierten Berufen. In Deutschland muss der Abschluss noch nicht anerkannt sein. Das bedeutet deutliche Vereinfachungen, kürzere Verfahren und die Möglichkeit bereits in Deutschland zu arbeiten während das Anerkennungsverfahren noch läuft. Jedoch ist eine Gehaltsschwelle einzuhalten oder es muss eine Tarifbindung vorliegen.

Ab Juni 2024 wird eine Chancenkarte eingeführt. Mit ihr erhalten Menschen aus Nicht-EU-Staaten, die über eine Berufsausbildung oder einen Hochschulabschluss verfügen, einen Aufenthaltstitel zur Arbeitssuche vor Ort in Deutschland für zunächst bis zu einem Jahr, sofern der Lebensunterhalt gesichert ist. Die Chancenkarte basiert auf einem Punktesystem. Zu den Auswahlkriterien gehören Qualifikation, Sprachkenntnisse, Berufserfahrung, Deutschlandbezug, Alter und mitziehende Lebens- oder Ehepartner*innen.

Zusätzlich wurde die ursprünglich bis Ende 2023 befristete Westbalkanregelung entfristet. Sie eröffnet Staatsangehörigen von Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Montenegro, Nordmazedonien und Serbien mit Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit einen Arbeitsmarktzugang in Deutschland, außer in reglementierten Berufen.

Zudem wird ein „Spurwechsel“ aus dem Asylverfahren in den Arbeitsmarkt ermöglicht. Asylbewerber, deren Verfahren bereits läuft und die vor dem 29. März 2023 eingereist sind, haben die Möglichkeit zu bleiben und eine Berufsausbildung zu beginnen oder eine Arbeitsstelle anzunehmen, wenn sie ihren Asylantrag zurücknehmen. Dieser „Spurwechsel“ gilt damit rückwirkend und nicht für neue Asylbewerber. Anerkannte Flüchtlinge haben die Möglichkeit, arbeiten zu gehen.